Záchranný koráb

Telefonnummer:   +43 664 868 79 29
E-mail: zachrannykorab@zachrannykorab.sk

Adoptionsbedingungen

Muster Adoptiv Vertrag

Damit das vermittelte Tier auch nach seiner Übergabe gegen eventuellen Missbrauch oder Tierquälerei geschützt bleibt, geht das übernommene Tier nur in den Besitz über. Die Eigentumsrechte verbleiben beim Verein Rettungsschiff für 6 Monate.

  1. Der Übernehmer wird darauf hingewiesen, dass er mit der Übernahme des Tieres. Tierhalter im Sinne des § 1320 ABGB ist und ab diesem Zeitpunkt für alle von dem Tier verursachten Kosten und Schäden aufzukommen hat. Der Abschluss einer Tierhaftpflicht wird ihm angeraten, ist in Wien zwingend vorgeschrieben. Der Verein Záchranný koráb übernimmt ab diesem Zeitpunkt keinerlei Haftung für entstehende Kosten der Tierhaltung. Weiters wird keine Gewähr für vorhandene oder nachträglich entstehende gesundheitliche oder charakterliche Defizite sowie Trächtigkeit übernommen. Es wird empfohlen das Tier bei einem Tierarzt des Vertrauens vorzustellen und später erforderlichen Nachimpfungen vornehmen zu lassen.
  2. Der Übernehmer erklärt ausdrücklich, dass er weder Tierhändler, -züchter für Versuchslabore und/oder Futtertieren ist, noch im Auftrag eines solchen handelt. Eine Abgabe des übernommenen Hundes an Versuchslabore, Tierhandlungen oder als Opfer- oder Futtertier sowie der Einsatz bei Tierkämpfen ist nicht gestattet und wird angezeigt.
  3. Der Übernehmer des Tieres verpflichtet sich, das Tier als Haustier zu halten, dieses seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen, verhaltensgerecht unterzubringen und für sein Wohlbefinden als auch für die Gesundhaltung in psychischer und physischer Sicht Sorge zu tragen. Dies inkludiert die regelmäßige Versorgung durch einen Tierarzt, sowie Impfungen, Entwurmungen und andere Mittel zur körperlichen Unversehrtheit. Eine als notwendig in Betracht gezogene Tötung darf nur von einem Tierarzt vorgenommen werden. Der Verein Záchranný koráb ist darüber unter Vorlage der tierärztlichen Bescheinigung umgehend zu unterrichten. Jede Misshandlung und Quälerei wird sofort und ausnahmslos zur Anzeige gebracht und ist auch durch Dritte nicht zu dulden. Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, der Tierschutz-Hundehalteverordnung und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sind einzuhalten (Tschg und seine Ergänzungen, in Kraft getreten mit 1.1.2005)
  4. Sollte der Übernehmer Mieteigentum bewohnen, versichert dieser, dass die Zustimmung des Vermieters, für die Haltung eines Haustieres vorliegt. Der Übernehmer erklärt sich ausdrücklich dazu bereit, mögliche Besuche durch Beauftrage des Vereins Záchranný koráb zur Überprüfung der Haltung und zur Sicherheit der Tiere, zu gestatten und auch Änderungen der Wohnadresse oder Telefonnummer innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. Im Falle von schlechter Behandlung und daraus resultierenden bzw. drohenden physischen oder psychischen Krankheiten des Tieres behält der Verein ein sofortiges, entschädigungsloses Rückholrecht!
  5. Mit dem Tier darf weder Zucht noch Vermehrung betrieben werden. Sofern bei Katzen ein Freigang gestattet wird, ist dieser erst nach durchgeführter Kastration als auch nach Setzen eines Transponders (elektronischer Chip zur Identifizierung) erlaubt.
  6. Es wird aufgrund der Gesetzesänderung von 1.1.2008 hiermit ausdrücklich auf die bestehende Melde- bzw. Registrierungspficht hingewiesen. Der vermittelte Hund verfügt über einen Mikrochip, der spätestens innerhalb eines Monats vom Übernehmer selbst nach Übernahme bei dafür zuständigen Organisationen registriert werden muss.
  7. Wenn sich die Lebensumstände des Übernehmers dermaßen ändern, dass das Tier nicht länger gehalten werden kann, sind der Überbringer, bei Nichterreichen die Mitarbeiter des Vereins Záchranný koráb, sofort zu verständigen. Eine Weitergabe des Tieres an Dritte (auch an Verwandte, Bekannte, andere Tierschutzorganisationen, Tierheime, etc.), eine Veräußerung oder eine Überlassung an Dritte ist ausdrücklich untersagt und nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Verein Záchranný koráb gestattet.
  8. Ein Abhandenkommen des Tieres ist spätestens einem Tag nach dem Zeitpunkt des Vermissens bei der zuständigen Polizeidiensstelle bzw. Ordnungsbehörde, den regionalen Tierschutzorganisationen als auch beim Verein Záchranný koráb anzuzeigen.
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